Allgemeine Informationen

Personalrat
Tel. 030-20370-355
Jägerstraße 22/23, 10117 Berlin

Der Personalrat der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (BBAW) wurde vom 1. bis 3. Dezember 2020 für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Zur Wahl standen elf Kandidatinnen und Kandidaten einer gemeinsamen Liste der BBAW.

Er vertritt die Dienstkräfte der BBAW in Personalangelegenheiten im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin (PersVG Berlin).

Die Anzahl der Personalratsmitglieder ist durch die Anzahl der an der BBAW beschäftigten Angestellten bestimmt. Lt. § 14 PersVG Berlin sind dies neun Mitglieder, da in der BBAW mehr als 301 Dienstkräfte beschäftigt sind. Außerdem wurden zwei Ersatzmitglieder bestimmt.

Aus seiner Mitte heraus hat der Personalrat einen Vorstand gebildet. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

Das Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin gibt dem Personalrat eine Reihe von Beteiligungsrechten (§§ 70 – 90). Diese Rechte nimmt er in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Leitung der Dienststelle wahr. Das genannte Gesetz unterscheidet zwischen Mitbestimmungsangelegenheiten (§§ 85 – 89) und Mitwirkungsangelegenheiten (§ 90).

Es gibt eine Fülle von Mitbestimmungsfällen nach PersVG für den Personalrat. Eine unvollständige Auswahl an Beispielen finden Sie hier:

  • Festlegung der Arbeitszeit,
  • Einstellungen,
  • Kündigungen,
  • Höher- oder Herabgruppierungen,
  • Arbeitsplatzeinrichtung und -gestaltung,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, Verhalten und Leistung der Beschäftigten zu kontrollieren,
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung,
  • Versetzung,
  • Anordnung von Überstunden (soweit das Erfordernis vorhersehbar ist),
  • Versagung oder beim Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

Zu Mitwirkungsangelegenheiten ist der Personalrat nach §84 PersVG Berlin anzuhören. Mitbestimmungsfälle sind z.B.:

  • Stellenausschreibungen,
  • Haushaltsplanentwürfe,
  • dienstliche Beurteilungen,
  • grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren,
  • Änderungen des Stellenrahmens.

Wird bei Mitbestimmungsangelegenheiten zwischen dem Personalrat und der Leitung der Dienststelle kein Einvernehmen erzielt, kann er die "Einigungsstelle für Personalvertretungssachen" bei der Senatsverwaltung für Inneres anrufen (§§ 81 – 83).

Der Personalrat hat das Recht, Vereinbarungen zur Regelung dienstlicher Angelegenheiten abzuschließen. Die Texte der für die BBAW geltenden Dienstvereinbarungen haben wir für Sie zusammengestellt.

Einen großen Teil unserer Arbeit macht aus, Ansprechpartner/innen für die Probleme zu sein, die die Kolleginnen und Kollegen mit der Dienststelle oder der/dem Vorgesetzten oder auch untereinander in der täglichen Arbeit haben und die sie allein nicht bewältigen können. Sie können sich in diesen Angelegenheiten gerne an uns wenden - entweder Sie sprechen ein Personalratsmitglied Ihres Vertrauens an oder Sie vereinbaren einen Termin im Personalratsraum mit uns. Sie können uns auch eine E-Mail schreiben oder anrufen. Es ist Ihr Recht, den Personalrat - in der Dienstzeit - um Rat zu fragen. Wir werden uns, selbstverständlich immer in Rücksprache mit Ihnen, um eine vernünftige, d. h., alle Beteiligten berücksichtigende (das ist unsere Pflicht) und auch Sie zufriedenstellende (das ist Ihr Rechtsanspruch) Lösung bemühen. Selbstverständlich werden alle Informationen vertraulich behandelt; die Mitglieder des Personalrats stehen unter Schweigepflicht.

Mit dem Hauptpersonalrat des Landes Berlin, den Personalräten der Berliner Hochschulen und Universitäten sowie denen der anderen deutschen Akademien der Wissenschaften und den Gewerkschaften GEW sowie ver.di gibt es eine gute Zusammenarbeit.
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