Bildungszeit für Beschäftigte der BBAW nach Berliner Landesrecht

Auf einen Blick

Wieviel Bildungszeit steht mir zu?

  • Anspruch: 5 Tage bei Vollzeit, kann mit dem Anspruch des Folgejahres zusammengefasst werden, nicht übertragbar auf das Folgejahr
  • Frühestens 6 Monate nach Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses

Welche Arten von Veranstaltung zählen dazu?

  • Politische Bildung, berufliche Weiterbildung, Qualifizierung im Ehrenamt
  • Mindestdauer 1 Tag

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Antragstellung beim Arbeitgeber spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn

Einschränkungen:

  • Anspruch auf Bildungszeit ist auf max. 50% der Beschäftigten einer Einrichtung pro Jahr beschränkt

Tipps & Hinweise:

Anerkannte Seminare

Ausführlichere Informationen

Was ist Bildungszeit?

Bildungszeit bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten oder als anerkannt geltenden Veranstaltungen, die der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeit-Gesetz (BiZeitG). NB: Das Bildungszeitgesetz regelt den Mindestanspruch, eine Obergrenze für Bildungszeit gibt es nicht.

Wer hat Anspruch?

Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Lebensalter.
Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Lands Berlin.

Wie viel Bildungszeit gibt es?

Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 5 Tage pro Kalenderjahr. Eine Zusammenfassung mit dem Anspruch des Folgejahres ist möglich. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren ist nicht übertragbar. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Anspruch entsprechend der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Wofür kann die Freistellung erfolgen?

Bildungszeit kann von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung und/oder politischen Bildung und für die Qualifizierung im Ehrenamt gewährt werden. Auszubildende können sich nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen. Bei der beruflichen Weiterbildung muss ein Bezug zur ausgeübten Tätigkeit vorliegen. Das häusliche Selbstlernen, wie zur Prüfungsvorbereitung oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten sind nicht anerkennungsfähig und demzufolge gibt es dafür keine Bildungszeit.

Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Bildungszeit wird beim Arbeitgeber beantragt. Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung (nur vom Veranstalter erhältlich) bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des §10 des BiUrlG die Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.

Zuständige Behörde

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstr. 106
10969 Berlin
Tel.: (030) 9028 - 1484, 1485, 1482
Fax: (030) 9028 - 2173