Bildungszeit bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten oder als anerkannt geltenden Veranstaltungen, die der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung und der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungszeit-Gesetz (BiZeitG). NB: Das Bildungszeitgesetz regelt den Mindestanspruch, eine Obergrenze für Bildungszeit gibt es nicht.
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Lebensalter.
Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Lands Berlin.
Die Bildungszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 5 Tage pro Kalenderjahr. Eine Zusammenfassung mit dem Anspruch des Folgejahres ist möglich. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren ist nicht übertragbar. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Anspruch entsprechend der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Bildungszeit kann von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung und/oder politischen Bildung und für die Qualifizierung im Ehrenamt gewährt werden. Auszubildende können sich nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen. Bei der beruflichen Weiterbildung muss ein Bezug zur ausgeübten Tätigkeit vorliegen. Das häusliche Selbstlernen, wie zur Prüfungsvorbereitung oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten sind nicht anerkennungsfähig und demzufolge gibt es dafür keine Bildungszeit.
Bildungszeit wird beim Arbeitgeber beantragt. Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung (nur vom Veranstalter erhältlich) bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des §10 des BiUrlG die Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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