Bildungsurlaub bezeichnet den Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten oder als anerkannt geltenden Veranstaltungen, die der politischen Bildung und/oder beruflichen Weiterbildung dienen. Rechtsgrundlage ist das Berliner Bildungsurlaubs-Gesetz (BiUrlG).
Einen Rechtsanspruch haben alle Berliner Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig vom Lebensalter.
Für Beamtinnen und Beamte gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen des Bundes bzw. des Lands Berlin.
Der Bildungsurlaub beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 10 Arbeitstage innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren. Die Zweijahresfrist beginnt mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Bildungsurlaub (erster Tag der anerkannten Veranstaltung). Nicht in Anspruch genommener Bildungsurlaub aus vergangenen Jahren verfällt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres haben einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Anspruch.
Bildungsurlaub kann von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für eine von der zuständigen Senatsverwaltung anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung und/oder politischen Bildung gewährt werden. Auszubildende können sich nur für politische Bildungsveranstaltungen freistellen lassen. Bei der beruflichen Weiterbildung muss ein Bezug zur ausgeübten Tätigkeit vorliegen. Das häusliche Selbstlernen, wie zur Prüfungsvorbereitung oder das Anfertigen von Abschlussarbeiten sind nicht anerkennungsfähig und demzufolge gibt es dafür keinen Bildungsurlaub.
Bildungsurlaub wird beim Arbeitgeber beantragt. Inanspruchnahme und Zeitpunkt des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so früh wie möglich, mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung (nur vom Veranstalter erhältlich) bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des §11 (1) des BiUrlG die Bestätigung der Einrichtung vorzulegen.
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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