(2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle für den Präsidenten oder die Präsidentin ist der Vorstand, für die Beschäftigten der Präsident oder die Präsidentin. Der Vorstand entscheidet ohne Mitwirkung des Präsidenten oder der Präsidentin.
(3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Akademie sind nach den für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Sitzlandes geltenden Bestimmungen zu regeln."
(vgl. Artikel 13 [Personalangelegenheiten], Abs. 2 und 3 des zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg geschlossenen Staatsvertrages vom 21. Mai 1992, 1. Änderungsstaatsvertrag vom 28. Juni 2001/2. Juli 2001, 2. Änderungsstaatsvertrag vom 15. April 2011/6. April 2011, in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.).
Folgende Bundesgesetze, die für den Bereich des Öffentlichen Dienstes gelten, wirken sich auch auf die Tätigkeit des Personalrates aus:
Folgende Gesetze des Landes Berlin, die für den Bereich des Öffentlichen Dienstes gelten, betreffen unmittelbar die Tätigkeit des Personalrates und/oder wirken sich darauf aus: