Sehr geehrte MitarbeiterInnen, liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Personalrat möchte aus gegebenem Anlaß zu den allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Personalgesprächen bzw. Abmahnungen informieren.
Bei Personalgesprächen geht es üblicherweise um die Arbeitsleistung, das Verhalten und die beruflichen Perspektiven im Betrieb. Der Beschäftigte ist verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Davon abzugrenzen ist das Fachgespräch, in dem es um inhaltliche Fragen der Arbeit geht. Wenn der in Personalangelegenheiten Unterschriftsberechtigte der BBAW, der Verwaltungsdirektor bzw. sein Vertreter, sowie die Justitiarin der BBAW an den Gesprächen teilnehmen, dürfte es sich in der Regel nicht um ein Fachgespräch handeln. Der Anwesenheit des Betriebsarztes beim Personalgespräch kann der Beschäftigte widersprechen.
Der Gesprächstermin muß während der regulären Arbeitszeit stattfinden, sollte nicht außerhalb der Kernzeit liegen und rechtzeitig (d. h. einige Tage vorher) angekündigt sein. Aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. bereits genehmigter Freizeittag) können Sie eine Terminverlegung erbitten. Fernbleiben aufgrund akuter, ärztlich bescheinigter Krankheit ist dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen.
Erhalten Sie die Aufforderung zu einem Personalgespräch, ohne daß der Gegenstand des Gespräches benannt wird, sollten Sie um die Benennung bitten. Denn zum Personalgespräch im obigen Sinne haben Beschäftigte das Recht, ein Personalratsmitglied ihrer Wahl mitzubringen. Beistand können auch die Frauen- oder zutreffendenfalls die Schwerbehindertenvertretung leisten. Es muß dringend davon abgeraten werden, alleine an einem Personalgespräch teilzunehmen, bei dem man dann mehreren Personen gegenübersitzt.
Die Begleitung eines Rechtsanwalts steht dem Beschäftigten grundsätzlich nicht zu. Jedoch ist die Sachlage etwas anders, wenn die BBAW der Begleitung zugestimmt hat oder wenn die Arbeitgeberseite juristischen Sachverstand zum Gespräch hinzuzieht. Im Sinne von "Waffengleichheit" können Sie dann ein Gleiches beanspruchen.
Eine aktive Teilnahme, also Aussagen, Antworten auf Fragen oder gar die Formulierung von Lösungsmöglichkeiten, kann der Arbeitgeber vom Beschäftigten im Personalgespräch zwar fordern, aber nicht verlangen. Dieser muß sich die Vorhaltungen allerdings anhören. Es ist nicht ratsam, in der Stress-Situation des Personalgesprächs sachliche Aussagen zu machen, die ggf. später gegen Sie verwendet werden können. Ruhe bewahren, zuhören, Notizen machen, lautet die Maxime.
Es empfiehlt sich, ein Protokoll des Personalgesprächs anzufertigen, wozu die begleitende(n) Person(en) sicher gerne beiträgt/beitragen. Anhand dessen kann später ggf. schriftlich reagiert werden. Die Pflicht zur Unterzeichnung eines von Arbeitgeberseite im Anschluß an das Gespräch vorgelegten Protokolls besteht nicht.
Erst im Anschluß an ein Personalgespräch, das der Anhörung zu Vorwürfen diente, kann der Arbeitgeber für den Beschäftigten ungünstige oder nachteilige Urteile oder Behauptungen in die Personalakte aufnehmen bzw. eine Ermahnung oder eine Abmahnung aussprechen, die ebenfalls dauerhaft Bestandteil der Personalakte werden. Diese Archivierung können Sie durch jederzeit mögliche Einsichtnahme in Ihre Personalakte kontrollieren.
Eine Abmahnung muß bestimmten Formalien genügen. Dem Personalrat sind diese im Grundsatz bekannt. Detailliert kann man sich bei Fachanwälten beraten lassen, die eine im günstigsten Fall vorhandene Arbeits- bzw. Berufsrechtsschutzversicherung auch bezahlt.
Beschäftigte haben das Recht, vor einer Abmahnung schriftlich Stellung zu nehmen und die Vorwürfe begründet zurückzuweisen. Die Rücknahme der Abmahnung kann vor dem Arbeitsgericht erstritten werden. Dazu benötigen Sie anwaltliche Hilfe.
Der Personalrat wird über Abmahnungen nicht informiert und ist auch nicht beteiligt. Sofern Sie vom Personalrat Rat und Hilfe wünschen, müssen also Sie den Personalrat informieren und dies möglichst umgehend. Die Personalratsmitglieder können Ihnen zwar nicht wie Anwälte Rechtsrat geben, aber sie verfügen doch über Erfahrungen, die hilfreich sein können.
Zu den Themen Personalgespräch und Abmahnung gibt es arbeitsrechtliche Literatur und auch Ausführungen im Internet, z. B. hier: