Die Personalräte und Datenschutzbeauftragten der Berliner Hochschulen sehen mit Besorgnis, dass Cloud-basierte Videokonferenztools US-amerikanischer Anbieter mit dem Urteil des EuGH vom 16.07.2020 Az.: C-311/18 (Schrems II) nicht mehr rechtssicher betrieben werden können, wenn diese personenbezogene Daten (pbD) in die USA übertragen. Auch die ggf. mit den Anbietern vereinbarten EU-Standardvertragsklauseln zum Datenschutz geben keine Rechtssicherheit. Den Veröffentlichungen einiger Landesdatenschutzaufsichtsbehörden (Berlin, BaWü) ist zu entnehmen, dass Verantwortliche die lizenzierten und betriebenen Dienste daraufhin zu prüfen und abzustellen haben, sofern diese pbD in die USA übertragen und keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung in ein Drittland gemäß den Art. 44 ff. DSGVO besteht.
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