DV Gleitzeit Lesefassung

Inhaltsverzeichnis

Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Sollanwesenheitszeit
§ 3 Tägliche Arbeitszeit (– Gleitzeit –)
§ 4 Ausnahmen von der Gleitzeit
§ 5 Jährliche Arbeitszeit
§ 6 Zeiterfassung
§ 7 Freizeitausgleich
§ 8 Überstunden
§ 9 Dienstreisen
§ 10 Regelungen für Sonderfälle
§ 11 Verfahren bei Verstößen
§ 12 Schlußbestimmung
Anlage 1: Muster für einen Zeiterfassungsbogen
Anlage 2: Muster für einen Antrag auf ganztägigen Freizeitausgleich

 

Zwischen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
— im folgenden BBAW genannt —
und

dem Personalrat der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
— im folgenden PR/BBAW genannt —

wird folgende neue Fassung der

Vereinbarung über die gleitende Arbeitszeit
(DV Gleitzeit)


geschlossen:

Anliegen dieser Dienstvereinbarung ist es, eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu ermöglichen. Dabei soll zugleich zur Stärkung der Selbstbestimmung und Zeitsouveränität der einzelnen Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz und zum reibungslosen Ablauf der Arbeitsprozesse beigetragen werden. Diese Vereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit soll dabei die notwendige Flexibilität mit größtmöglicher Transparenz verbinden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Dienstvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Dienstkräfte der BBAW, und zwar für die jeweils durch Tarifvertrag oder Gesetz festgelegte regelmäßige Arbeitszeit.
  2. Sie gilt nicht für
    • die als Kraftfahrer und
    • die im Veranstaltungsdienst (Veranstaltungszentrum und Blankensee)
    beschäftigten Dienstkräfte, für die eine eigene Regelung zur Arbeitszeit getroffen ist.
  3. Sie gilt grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zwischen der BBAW, vertreten durch den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten, und der Dienstkraft sind die Rahmenbedingungen der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit (z. B. die Anwesenheitstage) schriftlich zu vereinbaren. Dabei sind die Regelungen dieser Dienstvereinbarung entsprechend anzuwenden.

§ 2 Sollanwesenheitszeit

  1. Die tägliche durchschnittliche Sollanwesenheitszeit richtet sich nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Vorgaben für die Dienstkräfte.
  2. Sie wird den gesetzlichen und tariflichen Änderungen entsprechend angepaßt. [Satz 2 in der Fassung vom 07./19.07.2011] Nach dem Angleichungs-TV Land Berlin vom 14.10.2010 ergibt sich ab dem 01.08.2011 eine tägliche durchschnittliche Sollanwesenheitszeit von 7,8 Stunden (= 468 min) für alle Vollzeitbeschäftigten.
  3. Zu dieser Anwesenheitszeit tritt eine Pause von 30 Minuten (für Jugendliche 60 Minuten) bei einer Anwesenheitszeit von mehr als sechs Stunden und von 45 Minuten bei einer Anwesenheitszeit von mehr als neun Stunden. Pausen dürfen nicht an den Beginn oder das Ende der Anwesenheitszeit gelegt werden. Die gesetzlichen Regelungen zu den Pausenzeiten sind einzuhalten. Wird die Pausenzeit überschritten, so ist die Mehrzeit von der Anwesenheitszeit abzusetzen.

§ 3 Tägliche Arbeitszeit (– Gleitzeit –)

  1. Die unter diese Dienstvereinbarung fallenden Dienstkräfte bestimmen — abweichend von der in § 2 festgelegten täglichen durchschnittlichen Sollarbeitszeit — Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit im Rahmen folgender Regelungen selbst:
    Die Kernzeit erstreckt sich
    • montags bis donnerstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr
    • freitags und an Tagen vor Feiertagen von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
  2. Die tägliche Arbeitszeit (ohne Pause gerechnet) darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden, bei Jugendlichen unter 18 Jahren sowie werdenden und stillenden Müttern 8,5 Stunden nicht überschreiten, soweit nicht Ausnahmen zulässig sind.
  3. Während der Kernzeit muß jede Dienstkraft an der Arbeitsstelle anwesend sein, sofern ihre Abwesenheit nicht dienstlich erforderlich, besonders genehmigt und/oder durch Krankheit, Urlaub, Arbeitsbefreiung etc. oder die Pausenzeit gerechtfertigt ist.
  4. Besprechungen und sonstige Veranstaltungen, an denen mehrere Beschäftigte teilnehmen, sind so weit wie möglich in die Kernzeit zu legen.
  5. Beträgt die Raumtemperatur um 12.00 Uhr 30°C oder mehr, endet die Kernzeit um 13.00 Uhr.

§ 4 Ausnahmen von der Gleitzeit

  1. Das Recht der unter diese Betriebsvereinbarung fallenden Dienstkräfte, Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst zu bestimmen, kann vorübergehend eingeschränkt sein:
    • durch Absprache zwischen Dienstkräften, die an einer gemeinsamen Aufgabe beteiligt sind,
    • durch Anweisung des Verwaltungsdirektors, wenn die Erledigung einer gemeinsamen Aufgabe durch mehrere Dienstkräfte die gleichzeitige Anwesenheit erfordert und eine Einigung zwischen den Dienstkräften nicht zustande gekommen ist.
  2. Vereinbarungen bzw. Anweisungen, durch die für einzelne Beschäftigte oder für einen bestimmten Bereich feste Arbeitszeiten festgelegt werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. In solchen Fällen gilt – wenn nichts anderes vereinbart bzw. angeordnet wird – eine Sollarbeitszeit von 9.00 Uhr bis zu dem Zeitpunkt, der sich aus dem Hinzurechnen der gesetzlichen bzw. tariflichen Regelarbeitszeit zuzüglich der Pausenzeit von 30 Minuten ergibt (nach dem Anwendungs-TV Land Berlin vom 31. Juli 2003 wäre dies 16.54 Uhr).
  4. Die Anweisung des Verwaltungsdirektors bedarf der Zustimmung des Personalrates, wenn sie an mehr als zwei Arbeitstagen im Monat gelten soll. Erfolgt die Festsetzung im Einvernehmen mit dem oder den Beschäftigten, ist der Personalrat lediglich über diese Vereinbarung zu informieren. Vor Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung bereits bestehende Vereinbarungen gelten weiter fort.
  5. Für Bereiche der BBAW mit regelmäßigem Öffentlichkeitsverkehr außerhalb der Kernzeiten (z. B. Bibliothek, Archiv und EDV-Gruppe) sind rechtzeitig und einvernehmlich verbindliche Dienstpläne durch die unmittelbaren Vorgesetzten zu erstellen, die die Einschränkungen der Gleitzeit möglichst gleichmäßig unter Berücksichtigung sozialer Belange verteilen. Sollte es notwendig werden, können zwischen der BBAW und dem PR/BBAW für diese Bereiche von dieser Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden.

§ 5 Jährliche Arbeitszeit

  1. Die im Jahr geleistete Arbeitszeit — einschließlich der anrechenbaren Arbeitsbefreiung — soll die regelmäßig abzuleistende Arbeitszeit erreichen.
  2. Überschreitet oder unterschreitet die tatsächlich geleistete Arbeitszeit die regelmäßig abzuleistende Arbeitszeit, kann jede Dienstkraft 4920 Minuten (82 Stunden) als Zeitguthaben oder 2220 Minuten (37 Stunden) als Zeitdefizit ansammeln. [Protokollnotiz: BBAW und PR/BBAW lassen durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob diese Festlegung mit dem ArbZG und dem BAT vereinbar ist. Falls notwendig, wird diese Regelung einvernehmlich in eine rechtskonforme Fassung gebracht.]
  3. Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit, die nicht als Überstunden anrechenbar ist, bleibt unberücksichtigt. Der Verwaltungsdirektor kann Ausnahmen festlegen, die der Zustimmung des Personalrates bedürfen.

§ 6 Zeiterfassung

  1. Jede Dienstkraft, die an der gleitenden Arbeitszeit teilnimmt, ist verpflichtet, in eigener Verantwortung für jeden Tag den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit festzuhalten. Jede Dienstkraft hat die Einhaltung der Höchstgrenzen zu beachten. Mehrzeiten bei Pausen sind zu notieren. Die Regelungen des § 3 Abs. 5 sind zu beachten. Zur Vermeidung von Nachteilen sind die Zeiterfassungsbögen sorgfältig und genau zu führen.
  2. Für jeden Monat ist ein Zeiterfassungsbogen mit dem Computer auszufüllen. Auf diesem Bogen sind der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die tägliche Arbeitszeit, die Abweichung von der täglichen Sollanwesenheitszeit, der Arbeitszeitsaldo des Vormonats und der Monatssaldo einzutragen (Muster als Anlage 1). Die Begrenzung des Übertrags durch § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung ist zu beachten.
  3. Erlaubte ganztägige Abwesenheit bei Fortzahlung der Bezüge wird mit der täglichen Sollanwesenheitszeit berechnet.
  4. Dem unmittelbaren Vorgesetzten ist der Zeiterfassungsbogen zur Kenntnisnahme vorzulegen.
  5. Die Zeiterfassungsbögen sind am Anfang des Folgemonats bei der Personalverwaltung abzugeben. Die Bögen sind dort 2 volle Kalenderjahre aufzubewahren.

§ 7 Freizeitausgleich [Fassung vom 30.03.2005]

  1. Die Mehr- und Minderzeiten sind möglichst bald eigenverantwortlich auszugleichen. Eine bestimmte Frist, innerhalb derer der Ausgleich erfolgen muß, ist nicht festgelegt. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Mehrzeiten besteht nicht, daher sind Mehrzeiten spätestens zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses auszugleichen.
  2. Stundenweisen Freizeitausgleich außerhalb der Kernarbeitszeit nimmt jede Dienstkraft in eigener Verantwortung. Stundenweiser Freizeitausgleich innerhalb der Kernarbeitszeit ist nur mit vorheriger – im Ausnahmefall auch nachträglicher – Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten möglich.
  3. Es besteht die Möglichkeit, Freizeitausgleich auch ganztags zu nehmen. Diese Möglichkeit ist im Zeitraum vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres (Anrechnungsjahr) auf 16 Tage beschränkt. Ganztägiger Freizeitausgleich in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr wird hierauf nicht angerechnet. Ein Übertrag der nicht in Anspruch genommenen möglichen Freizeitausgleichstage ist ausgeschlossen. Ganztägiger Freizeitausgleich kann auch mit Urlaub und anderen Freistellungen kombiniert werden. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Anrechnungsjahres, so beschränkt sich der ganztägige Freizeitausgleich auf ein Zwölftel für jeden Beschäftigungsmonat.
  4. Ganztägiger Freizeitausgleich an einzelnen oder an bis zu fünf zusammenhängenden Tagen ist unter Angabe des aktuellen Zeitguthabens beim unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich zu beantragen und bei der Personalverwaltung registrieren zu lassen (Muster als Anlage 2). Dem Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß dringende dienstliche Belange oder Urlaubs-, Freistellungs- und Freizeitausgleichswünsche anderer Dienstkräfte, die unter sozialen Aspekten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
  5. In Ausnahmefällen kann ein Tag ganztägiger Freizeitausgleich unter Angabe von Gründen (Höhere Gewalt, Erkrankung von Familienangehörigen u. ä.) am betreffenden Tag selbst beim unmittelbaren Vorgesetzten bzw. bei seiner Abwesenheit bei dessen Vorgesetzten telefonisch beantragt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß ihm dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Die Registrierung bei der Personalverwaltung erfolgt in einem solchen Fall nachträglich.
  6. Die Wünsche auf Freistellung an mehr als fünf zusammenhängenden Tagen durch Urlaub und/oder ganztägigen Freizeitausgleich nach dieser Dienstvereinbarung und/oder auf ganztägige Freistellung von der Arbeit nach § 3 A Abs. 3 und B Abs. 3 Anwendungs-TV Land Berlin vom 31. Juli 2003 sind im Rahmen der Arbeitsplanung durch den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten bis Ende Februar des jeweils laufenden Jahres mit den dienstlichen Belangen abzustimmen. Den Wünschen der Beschäftigten ist zu entsprechen, es sei denn, daß ihnen dringende dienstliche Belange oder Urlaubs-, Freistellungs- und Freizeitausgleichswünsche anderer Dienstkräfte, die unter sozialen Aspekten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
  7. Wird die Dienstkraft während des Freizeitausgleichs arbeitsunfähig krank, wird der Freizeitausgleich für diesen durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum unterbrochen.
  8. Bei ganztägigem Freizeitausgleich ist die Sollanwesenheitszeit (abzüglich der Mittagspause) anzunehmen. Die Nachweise über ganztägigen Freizeitausgleich sind in der Personalstelle zusammen mit den Zeiterfassungsbögen über den gleichen Zeitraum aufzubewahren (§ 6 Abs. 5).
  9. Von jedem Fristerfordernis, das in diesem Paragraphen festgelegt ist, kann im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen werden. Eine bereits genehmigte Freistellung kann nur aus dringenden dienstlichen Gründen widerrufen werden. Für Konfliktfälle, die sich aus dem Widerruf einer Freistellung oder aus der Ablehnung eines Antrags ergeben, wird bei Bedarf eine von BBAW und PR/BBAW paritätisch besetzte Clearingstelle eingerichtet.

§ 8 Überstunden

Werden vom unmittelbaren Vorgesetzten — mit Zustimmung des Verwaltungsdirektors unter Beachtung von § 85 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin — Überstunden gem. § 7 Abs. 1 der VO über die Arbeitszeit der Beamten, § 17 Abs. 1 BAT oder § 67 Nr. 39 BMT-G angeordnet oder genehmigt, sind Anlaß und Beteiligung des Vorgesetzten schriftlich stichwortartig so in den Zeiterfassungsbögen oder in einem Anhang dazu festzuhalten, daß eine Nachprüfung sowohl des Umfanges als auch des dienstlichen Erfordernisses möglich ist.

§ 9 Dienstreisen [Fassung vom 07./19.07.2011]

Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die tägliche Sollanwesenheitszeit berücksichtigt. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf formlosen Antrag an den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten hin 25% dieser überschreitenden Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten wird Rechnung getragen.

§ 10 Regelungen für Sonderfälle

  1. Auf Antrag kann Dienstkräften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten vom Verwaltungsdirektor die Möglichkeit, an Sonnabenden zu arbeiten, eingeräumt werden.
  2. Auf Antrag kann Dienstkräften bei Vorliegen der Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten vom Verwaltungsdirektor die Möglichkeit, an nur vier Wochentagen zu arbeiten, eingeräumt werden.
  3. Bei stundenweisem Fehlen eines Beschäftigten, z. B. aufgrund eines unaufschiebbaren Arzttermins, plötzlich auftretender Übelkeit oder der Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten, werden als Anwesenheitszeit nach Information des unmittelbaren Vorgesetzten für den betreffenden Tag ebenfalls die durchschnittliche Sollanwesenheitszeit angerechnet.
  4. Für schwerbehinderte Beschäftigte kann, wenn sie einer besonderen Mobilitätsbehinderung unterliegen und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, in Abstimmung mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten eine Sonderregelung festgelegt werden.

§ 11 Verfahren bei Verstößen

  1. Bestehen Anhaltspunkte für ein mißbräuchliches Verhalten eines Beschäftigten bei der Einhaltung der Arbeitszeit, so hat der unmittelbare Vorgesetzte mit diesem ein entsprechendes dienstliches Gespräch zu führen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Recht des Beschäftigten, ein Personalratsmitglied zu dem Gespräch hinzuzuziehen, ist zu wahren.
  2. Hält der unmittelbare Vorgesetzte danach das mißbräuchliche Verhalten für erwiesen, hat er dies dem Verwaltungsdirektor mitzuteilen. Der Verwaltungsdirektor entscheidet sodann gegebenenfalls über die Einleitung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen. Der Personalrat ist zu informieren.

§ 12 Schlußbestimmung

  1. Unmittelbare Vorgesetzte im Sinne dieser Vereinbarung sind:
    • für die Mitarbeiter des Akademiearchives der Leiter des Akademiearchives
    • für die Mitarbeiter der Akademiebibliothek der Leiter der Akademiebibliothek
    • für die Mitarbeiter der Akademieverwaltung der Verwaltungsdirektor
    • für die Mitarbeiter der Akademienvorhaben der jeweilige Arbeitsstellenleiter
    • für die Mitarbeiter der EDV-Gruppe der Koordinator der EDV-Gruppe
    • für die Mitarbeiter der Arbeitsgruppen der Wissenschaftsdirektor
    • für den Leiter des Akademiearchives, den Leiter der Akademiebibliothek, den Koordinator der EDV-Gruppe und für die Arbeitsstellenleiter der Wissenschaftsdirektor
  2. Diese Dienstvereinbarung tritt ab dem 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit außer Kraft.
  3. Die nach der bisher geltenden Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1) angesammelten Zeitguthaben und Zeitdefizite der Dienstkräfte werden übertragen.
  4. Für die Zeit des ersten Teilanrechnungsjahres vom 1. Oktober 2003 bis zum 31.01.2004 wird abweichend zum § 7 Abs. 2 die Höchstzahl der Tage mit ganztägigem Freizeitausgleich auf 6 Tage (ohne die Tage der Betriebsruhe § 7 Abs. 3) festgelegt. In Sonderfällen kann der Verwaltungsdirektor diese Höchstzahl erhöhen.
  5. [aufgehoben durch Vereinbarung vom 24.11.2004]
  6. Diese Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Eine Aufhebung im beiderseitigen Einvernehmen ist jederzeit möglich. Nach einer Kündigung oder Aufhebung gilt die Dienstvereinbarung bis zum Abschluß einer neuen entsprechenden Dienstvereinbarung fort.