Zwischen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
— im folgenden BBAW genannt —
und
dem Personalrat der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften
— im folgenden PR/BBAW genannt —
wird folgende neue Fassung der
Vereinbarung über die gleitende Arbeitszeit
(DV Gleitzeit)
geschlossen:
Anliegen dieser Dienstvereinbarung ist es, eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu ermöglichen. Dabei soll zugleich zur Stärkung der Selbstbestimmung und Zeitsouveränität der einzelnen Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz und zum reibungslosen Ablauf der Arbeitsprozesse beigetragen werden. Diese Vereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit soll dabei die notwendige Flexibilität mit größtmöglicher Transparenz verbinden.
Werden vom unmittelbaren Vorgesetzten — mit Zustimmung des Verwaltungsdirektors unter Beachtung von § 85 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin — Überstunden gem. § 7 Abs. 1 der VO über die Arbeitszeit der Beamten, § 17 Abs. 1 BAT oder § 67 Nr. 39 BMT-G angeordnet oder genehmigt, sind Anlaß und Beteiligung des Vorgesetzten schriftlich stichwortartig so in den Zeiterfassungsbögen oder in einem Anhang dazu festzuhalten, daß eine Nachprüfung sowohl des Umfanges als auch des dienstlichen Erfordernisses möglich ist.
Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die tägliche Sollanwesenheitszeit berücksichtigt. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf formlosen Antrag an den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten hin 25% dieser überschreitenden Zeiten auf die Arbeitszeit angerechnet. Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten wird Rechnung getragen.