*Gilt die DV Mobiles Arbeiten auch für studentische Hilfskräfte?*
*Ja* — Die Dienstvereinbarung ist in § 1 ganz eindeutig: "Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der BBAW, die gemäß § 3 Personalvertretungsgesetz Berlin vom Personalrat vertreten werden." Die studentischen Hilfskräfte werden vom Personalrat vertreten, das Mobile Arbeiten ist also auch für sie möglich. Studentische Hilfskräfte sind in allen Rechten und Pflichten ganz normale Beschäftigte der BBAW, die nur einem anderen Tarifvertrag unterliegen wie die TVöD-Beschäftigten der BBAW auch.
*Ist die Mobile Arbeit in den Arbeitszeiterfassungsbögen von den Beschäftigten zu verzeichnen?*
*Nein* — Eine entsprechende Regelung wurde nicht in die DV Mobiles Arbeiten aufgenommen. In § 5 Abs. 1 wurde hingegen festgehalten: "Es gelten … die bestehenden Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit …". In der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit) und in der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Veranstaltungszentrum (DV Arbeitszeit VZ) ist jeweils in § 6 festgelegt, daß die Arbeitszeiterfassungsbögen zur Zeiterfassung dienen. Die Bemerkungszeile in den Arbeitszeiterfassungsbögen dient also ausschließlich für Bemerkungen zur Arbeitszeit, nicht zum Arbeitsort oder zur Art der Arbeit.
*Ist Mehrarbeit bei Mobiler Arbeit möglich?*
*Ja* — Die Regelungen der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit) und der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im Veranstaltungszentrum (DV Arbeitszeit VZ) gelten ohne Abstriche auch bei der Mobilen Arbeit. In § 5 Abs. 2 der DV Mobiles Arbeiten ist dazu ausdrücklich festgehalten "Die Lage der Arbeitszeit kann durch die*den Beschäftigte*n innerhalb des Gleitzeitrahmens gemäß der Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit frei bestimmt werden". In der DV Gleitzeit finden sich die entsprechenden Regelungen in § 3. Danach bestimmen die Beschäftigten abweichend von der festgelegten täglichen durchschnittlichen Sollarbeitszeit Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit unter Beachtung der Kernzeiten, den gesetzlichen Pausenzeiten und der Höchstarbeitszeit selbst. Somit kann diese Sollarbeitszeit über- und unterschritten werden. Angesammelte Mehrarbeitszeit kann durch Freizeitausgleich (stundenweise oder ganztägig) gemäß den Vorgaben der Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit ausgeglichen werden.
*Sind Überstunden bei Mobiler Arbeit möglich?*
*Ja* — In § 5 Abs. 4 der DV Mobiles Arbeiten ist dazu festgehalten "Überstunden müssen im Voraus von der BBAW angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich." Es besteht ein Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Während die Mehrarbeit im Rahmen der Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit von den Beschäftigten selbst bestimmt werden kann, müssen Überstunden immer – also nicht nur bei Mobiler Arbeit – im Voraus vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet werden. Die Anordnung von Überstunden unterliegt der Mitbestimmung durch den Personalrat. Für Überstunden wird ein tariflich festgelegter Zuschlag gezahlt, der auch dann ausgezahlt wird, wenn die Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden. Im Gegensatz zur Mehrarbeit besteht bei Überstunden ein Anspruch auf Auszahlung, wenn ein Freizeitausgleich nicht gewünscht wird.